Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
CNCfinity UG (haftungsbeschränkt)
Bieth 7
D-41334 Nettetal
Vertreten durch:
Geschäftsführer: Marcel Kirchholtes
im Folgenden „CNCfinity“ genannt.
1. Vertragsinhalt
1.1. Unsere Lieferungen und sonstigen
Leistungen einschließlich Beratungsleistungen erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Ist der Kunde Kaufmann, gilt die Entgegennahme von Lieferungen
oder Teillieferungen als Anerkennung unserer
Geschäftsbedingungen, auch wenn die Einkaufsbedingungen des
Kunden dies ausschließen. Abweichende, entgegenstehende oder
ergänzende AGB der Vertragspartner von CNCfinity werden nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Geltung wird
ausdrücklich schriftlich vereinbart. Dem formularmäßigen
Hinweis auf Geschäftsbedingungen des Kunden wird
widersprochen.
1.2. Die Darstellung des Angebots von
CNCfinity im Internet stellt kein Vertragsangebot im Sinne der
§§ 145 ff. BGB dar.
Der Kunde gibt durch eine Bestellung per E-Mail, Fax oder
Telefon ein verbindliches Vertragsangebot an CNCfinity ab.
CNCfinity ist berechtigt, die Bestellung innerhalb von 14 Tagen
ab Zugang anzunehmen.
Die Annahme erfolgt bei Lieferverträgen unter dem Vorbehalt der
Warenverfügbarkeit, insbesondere unter dem Vorbehalt der
richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die
Zulieferer von CNCfinity. Dies gilt nur für den Fall, dass die
Nichtlieferung nicht von CNCfinity zu vertreten ist. Sollte die
Ware beim Lieferanten von CNCfinity nicht verfügbar sein, so
wird CNCfinity den Kunden unverzüglich darüber informieren und
eventuell bereits geflossene Gegenleistungen des Kunden
unverzüglich erstatten.
1.3. Für die Beschaffung erforderlicher Im-
oder Exportlizenzen und behördlichen Genehmigungen, die zur
Ausführung eines Vertrages erforderlich sind, ist der Kunde
allein verantwortlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich
etwas anderes vereinbart worden ist. Die Verantwortung dafür,
daß nicht von CNCfinity gelieferte Hardware den gesetzlichen
Bestimmungen genügt, liegt beim Kunden.
1.4. Sind Dienst- oder Serviceleistungen
Vertragsinhalt, gilt dafür folgendes:
Als Normalarbeitszeit für die Ausführung gilt Montags bis
Donnerstags die Zeit von 8 Uhr bis 16.30 Uhr, Freitags von 8
Uhr bis 15 Uhr.
Werden Leistungen durch den Kunden außerhalb der
Normalarbeitszeit entgegengenommen, wird auf die vereinbarte
oder übliche Vergütung für die erste und zweite Stunde je
Arbeitstag ein Zuschlag in Höhe von 25%berechnet, für jede
weitere Stunde ein solcher von 50%. Samstags werden
grundsätzlich 50% Zuschlag berechnet, Sonn- und Feiertags
100%.
Reisezeiten werden wie Arbeitszeit nach Maßgabe des
Vorstehenden berechnet.
1.5. CNCfinity ist berechtigt, beauftragte
Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen, wenn nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.
1.6. Wenn bei von CNCfinity zu erbringenden
Leistungen eine Beschädigung oder ein Verlust von Kundendaten
nicht ausgeschlossen werden kann, muß der Kunde vor Erbringung
der Leistung sämtliche Daten so gesichert haben, daß sie im
Bedarfsfalle ohne ungewöhnlichen Aufwand vollständig wieder
hergestellt werden können.
1.7. CNCfinity behält sich das Recht vor,
Leistungen nicht auszuführen, wenn sie nach pflichtgemäßem
Ermessen die Sicherheit des oder der Ausführenden nicht für
gewährleistet hält, oder wenn ein Erfolg der auszuübenden
Tätigkeit nicht zu erwarten ist. Unbeschadet hiervon ist die
Würdigung, ob die Nichtausführung eine Vertragsverletzung
darstellt, und welche Folgen dies ggf. hat.
1.8. Für Verträge, die auch oder nur die
‚Überlassung von Software betreffen, gilt weiterhin
Folgendes:
1.8.1. Bei Software von Fremdherstellern
gelten deren Lizenz- und Gewährleistungsbestimmungen als
ergänzend vereinbart.
1.8.2. Soweit nicht anders vereinbart, wird
jegliche Software dem Kunden nicht übereignet, sondern
lediglich zur nicht ausschließlichen Nutzung in dem
vertraglich vereinbarten oder sich aus den Umständen ergebenden
Umfang überlassen. Bereitgestellte Datenträger, auf denen sich
die Software befindet, gehen nicht in das Eigentum des Kunden
über.
Dem Kunden wird das nicht ausschließliche und ohne
ausdrückliche Einwilligung von CNCfinity nicht übertragbare
Recht eingeräumt, die überlassene Software auf einem von
CNCfinity gelieferten oder ausdrücklich hierfür freigegebenen
Hardwareprodukt zu installieren und zu benutzen. Zu einem
anderweitigen Gebrauch, zur Reproduktion, zur Herstellung von
Kopien und zu jeglicher Weitergabe der Software ist der Kunde
nicht befugt, es sei denn, dies ist ihm vertraglich oder
gesetzlich ausdrücklich gestattet.
1.8.3. Änderungen an der Software darf der
Kunde nicht vornehmen. Dies ist ausschließlich CNCfinity oder
von ihr damit betrauten Dritten gestattet.
1.8.4. Ist dem Kunden eine Weitergabe –
insbesondere im Rahmen seines Geschäftsbetriebes – gestattet,
ist er verpflichtet, seinen Abnehmern die sich aus Vorstehendem
ergebenden Beschränkungen in gleicher Weise rechtswirksam
aufzuerlegen.
Bei Lieferung von Software können sich durch Austauschmodule
mit neuerem Revisionsstand, überlassene Informationen und
sonstige Serviceleistungen Abweichungen von den in Handbüchern,
Software-Produktbeschreibungen und sonstigen Dokumentationen
enthaltenen Spezifikationen ergeben und für den Kunden zu
Anpassungsaufwand in seinem System führen.
1.9. Jegliche Zeichnungen oder technischen
Unterlagen bezüglich der Hardwareprodukte, die dem Kunden von
CNCfinity überlassen werden, bleiben Eigentum von CNCfinity und
können ohne Genehmigung von CNCfinity nicht vom Kunden benutzt,
kopiert, reproduziert oder an Dritte weitergeleitet
werden.
Ist der Kunde zu einer Weiterveräußerung der Hardware an Dritte
berechtigt, muß er die zur Funktion und zur Wartung der
Produkte nötige Dokumentation vollständig an den Endverbraucher
weitergeben.
2. Lieferung und Transport
2.1. Der Versand vereinbarter Lieferungen
erfolgt entweder ab Werk CNCfinity in Nettetal oder nach deren
Wahl direkt vom Hersteller oder Zwischenlieferanten
ausschließlich auf Gefahr und – wenn nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart ist – auf Kosten des Kunden.
2.2. Lieferfristen und Termine sind nur dann
verbindlich, wenn dies ausdrücklich so vereinbart wurde. Ist
der Kunde Kaufmann, so ist die Lieferfrist eingehalten, wenn
bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Lager verlassen
hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist. Die
Einhaltung fest vereinbarter Lieferfristen und –termine setzt
die rechtzeitige und vollständige Erfüllung sämtlicher
Vertragspflichten des Kunden voraus.
2.3. Bei einer von uns nicht zu vertretenden
Nichtbelieferung durch einen Vorlieferanten sind wir
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall werden
wir den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der
Ware informieren und seine bereits erbrachten Gegenleistungen
unverzüglich zurückerstatten.
2.4. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger
unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter
Umstände, z. B. Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und
ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und
Maschinen, Streik und Aussperrung, Mangel an Material, Energie,
Transportmöglichkeiten, behördlichen Eingriffen (auch wenn sie
bei unseren Lieferanten eintreten) verlängert sich, wenn wir an
der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen durch diese
Umstände gehindert werden, die Lieferfrist um einen
angemessenen Zeitraum.
2.5 Teillieferungen sind zulässig.
3. Eigentumsvorbehalt; Versicherung
3.1. Sämtliche von CNCfinity gelieferten
Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises und aller im Zusammenhang mit der Lieferung
begründeten sonstigen Forderungen von CNCfinity in ihrem
alleinigen Eigentum. Ist der Kunde Kaufmann, geht das Eigentum
erst mit vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen von
CNCfinity aus der Geschäftsverbindung auf ihn über.
3.2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen
Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen.
3.3. Ein Weiterverkauf ist dem Kunden nur im
Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges gestattet. Für den
Fall des Weiterverkaufs von Vorbehaltsware tritt der Kunde
bereits jetzt seine Forderungen gegen den Erwerber in Höhe der
uns nach Ziff. 3.1. zustehenden Ansprüche an uns ab und zwar
unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung
weiter verkauft worden ist.
Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach deren
Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch werden wir die
Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in
Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass
der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung mitteilt, wozu wir auch selbst
berechtigt sind.
3.4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung oder
Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets für uns
als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu
verpflichten. In diesem Fall setzt sich unser
Anwartschaftsrecht an der Kaufsache an der umgebildeten Sache
fort.
Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Waren entsteht für
uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache und
zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung im
Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren.
Sollte der Kunde Alleineigentümer der neuen Sache werden, räumt
er uns bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis der
genannten Werte ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für
uns. Werden die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen
Waren weiterveräußert, so gilt die vereinbarte Vorausabtretung
nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
3.5. Gerät der Kunde mit einer Zahlung im
Sinne von Ziff. 3.1. ganz oder teilweise im Verzug, stellt er
seine Zahlungen ein oder ergeben sich sonst berechtigte Zweifel
an seiner Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit, so ist er
nicht mehr berechtigt, über die von uns gelieferte Ware zu
verfügen. Wir können in einem solchen Fall die
Einziehungsbefugnis des Kunden gegenüber dem Warenempfänger
widerrufen. Wir sind dann berechtigt, Auskunft über die
Warenempfänger zu verlangen, diese vom Übergang der Forderung
auf uns zu benachrichtigen und die Forderungen des Kunden gegen
die Warenempfänger einzuziehen.
3.6. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte,
die uns nach diesen Bestimmungen zustehen, die Höhe aller
gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, werden wir
auf Verlangen des Kunden den übersteigenden Teil der
Sicherungsrechte nach unserer Wahl freigeben.
3.7. Ist der Kunde Unternehmer, hat er während
der Dauer des Eigentumsvorbehalts die diesem unterfallende Ware
gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchdiebstahl zu
versichern. Die Rechte aus dieser Versicherung werden an uns
abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an.
4. Gewährleistung und Verjährung
4.1. Ansprüche auf Gewährleistung sind
ausgeschlossen, wenn der Kunde offensichtliche Mängel nicht
innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe gerügt hat. Die
Kaufleute betreffenden Untersuchungs- und Rügepflichten des §
377 HGB bleiben hiervon unberührt.
Der Ersatzanspruch für einen Schaden, der auf einer grob
fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns oder auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines
unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht,
wird durch diese Bestimmung nicht ausgeschlossen.
Bei der Einsendung defekter Geräte oder Teile hat der Kunde
nach Möglichkeit die Teile-Identnummer anzugeben. Die
Versendung hin und zurück erfolgt auf Kosten und Gefahr des
Kunden, wenn dieser nicht Verbraucher ist, ansonsten dann, wenn
kein Gewährleistungsfall vorliegt; in einem solchen Fall liegt
darin, daß CNCfinity diese Kosten zunächst ggf. getragen hat,
kein Anerkenntnis einer Verpflichtung hierzu.
4.2. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden
beschränken sich zunächst auf das Recht zur Nachbesserung oder
Ersatzlieferung, wobei die Wahl des Verbrauchers durch uns
abgelehnt werden kann, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen
Kosten möglich ist. Ist der Kunde Unternehmer, steht ihm dieses
Wahlrecht nicht zu.
Im Rahmen einer Nachbesserung ausgetauschte Teile werden
Eigentum von CNCfinity.
Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als
fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der
Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas
anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen
oder hat CNCfinity die Nacherfüllung verweigert oder auf eine
vom Kunden gesetzte angemessene Frist nicht reagiert, so ist
der Kunde zur Herabsetzung der Vergütung oder zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt. Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben
unberührt.
4.3. Funktionsstörungen, die nicht von
CNCfinity zu vertreten sind, wie z.B. durch Bedienungsfehler,
unsachgemäßen Gebrauch, Anschluss oder Aufstellung, Störungen
in der Stromversorgung, atmosphärische Störungen, durch
Lagerung oder durch Eingriffe Dritter, unterliegen nicht der
Gewährleistung. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht
bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß.
Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß
Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, bestehen
auch für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls
keine Haftungsansprüche.
Eine Änderung der gesetzlichen Beweislastregeln ist damit nicht
verbunden.
4.4. Die Abtretung von
Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist grundsätzlich
ausgeschlossen. Verkauft der Kunde die von uns gelieferten
Artikel an Dritte, ist ihm untersagt, wegen der damit
verbundenen gesetzlichen bzw. vertraglichen
Gewährleistungsansprüche auf uns zu verweisen.
4.5. Ist der Kunde Kaufmann, berühren
Mängelrügen die Fälligkeit des Kaufpreisanspruches nicht, es
sei denn, ihre Berechtigung ist durch uns anerkannt oder
rechtskräftig festgestellt.
4.6. Erwirbt der Kunde in einem Vertrag
mehrere Geräte oder erwirbt er ein System aus mehreren Geräten,
so wird mit Erteilung des Auftrags vereinbart, dass ein
Anspruch auf Minderung oder Rücktritt grundsätzlich nur für das
einzelne, von Mängeln betroffene Gerät, nicht aber für alle
Geräte oder das gesamte System besteht, es sei denn, die Geräte
sind als zusammengehörend verkauft worden und das mangelhafte
Gerät kann nicht ohne Nachteil für den Kunden von den übrigen
getrennt werden.
4.7. Für den Fall, dass der Kunde ein System
untereinander vernetzter Geräte (Netzwerk) erwirbt, sichert er
zu, nur geeignete (netzwerkfähige) Software entsprechend den
Lizenzbedingungen der Hersteller einzusetzen. Andernfalls
stellt er uns von der Gewährleistung frei. Der Kunde willigt
ein, dass wir die Installationsdaten zum Zeitpunkt der
Auslieferung protokollieren und bei uns im Hause
speichern.
4.8. Erbringt CNCfinity Leistungen bei
Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu
sein, so kann sie eine Vergütung nach Zeit und Material
verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter
Sachmangel nicht nachweisbar ist oder CNCfinity nicht
zuzuordnen ist.
Zu vergüten ist insbesondere auch der Mehraufwand bei der
Beseitigung von Mängeln, der bei CNCfinity dadurch entsteht,
dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht
ordnungsgemäß erfüllt hat.
4.9. Soweit Vertragsgegenstand die
Bereitstellung von Software ist, gelten ferner folgende
Bestimmungen:
4.9.1. CNCfinity leistet nach den Regeln des
Kaufrechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der
Software und dafür, dass dem Übergang der vereinbarten
Nutzungsbefugnisse auf den Auftraggeber keine Rechte Dritter
entgegenstehen.
4.9.2. CNCfinity leistet bei nachgewiesenen
Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass sie
nach ihrer Wahl dem Auftraggeber einen neuen, mangelfreien
Softwarestand überlässt oder den Mangel beseitigt. Die
Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass CNCfinity dem
Auftraggeber zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen
des Mangels zu vermeiden.
Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet CNCfinity Gewähr durch
Nacherfüllung, indem sie dem Auftraggeber eine rechtlich
einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der gelieferten Software
oder nach ihrer Wahl an ausgetauschter oder geänderter
gleichwertiger Software verschafft. Der Auftraggeber muss einen
neuen Softwarestand übernehmen, wenn der vertragsgemäße
Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht
unzumutbar ist.
4.9.3. Falls die Nacherfüllung nach Ablauf
einer vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Nachfrist
endgültig fehlschlägt, kann der Auftraggeber vom Vertrag
zurücktreten oder die Vergütung mindern.
4.9.4. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche
gemäß Ziff. 4.9. ff. beträgt ein Jahr und beginnt mit der
Lieferung der Software. Die Verkürzung der Verjährungsfrist
gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
von CNCfinity, seiner Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen,
arglistigem Verschweigen eines Mangels, fahrlässiger Verletzung
vertraglicher Kardinalpflichten, Personenschäden oder
Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB.
Für Mängel an Nachbesserungsleistungen oder Neulieferungen im
Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in
vorstehend bestimmten Zeitpunkt.
Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn CNCfinity im
Einverständnis mit dem Auftraggeber das Vorhandensein eines
Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange
gehemmt, bis CNCfinity das Ergebnis ihrer Prüfung dem
Auftraggeber mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet
erklärt oder die weitere Nacherfüllung verweigert. Die
Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der
Hemmung ein.
4.9.5. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet,
die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis
entgegenstehen, so hat der Auftraggeber CNCfinity unverzüglich
schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der
Auftraggeber die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus
Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist
er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der
Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten
Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er ermächtigt
CNCfinity bereits jetzt, die Auseinandersetzung mit dem Dritten
gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Macht
CNCfinity von dieser Ermächtigung Gebrauch, was in ihrem
Ermessen steht, so darf der Auftraggeber die Ansprüche des
Dritten nicht ohne Einwilligung von CNCfinity anerkennen und
CNCfinity ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten
abzuwehren. Sie stellt den Auftraggeber von den Kosten und
Schäden frei, die ausschließlich auf die Anspruchsabwehr durch
CNCfinity zurückzuführen sind.
Die Regelungen des vorstehenden Absatzes gelten unabhängig vom
Eintritt der Verjährung.
5. Storno; Rücksendekosten beim Widerruf durch Verbraucher
5.1 Falls der Kunde Aufträge ganz oder
teilweise storniert, werden folgende Beträge als Prozentsatz
unseres Listenpreises der jeweiligen Lieferung zur sofortigen
Zahlung fällig:
Eingang der Stornierung Stornokosten
während des Liefermonats 15%
weniger als 30 Tage vor Lieferung 10%
bis 60 Tage vor Lieferung 5%
mehr als 60 Tage vor Lieferung 0%
5.2 Bestellungen können nach Lieferung nicht
mehr storniert oder zurückgegeben werden. Eventuelle
Gewährleistungsrechte des Kunden bleiben jedoch
unberührt.
5.3 Wenn ein Verbraucher den mit ihm zustande
gekommenen Vertrag mit CNCfinity fristgerecht widerruft, hat er
die Kosten für die Rücksendung der Ware zu tragen, wenn der
Warenwert 40 Euro nicht übersteigt, oder wenn bei einem höheren
Preis der Kaufpreis zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht
bezahlt wurde.
6. Zahlung; Aufrechnung; Vermögensverfall
6.1. Wenn nicht ausdrücklich anders
vereinbart, sind Rechnungen von CNCfinity innerhalb von 10
Tagen ab Zugang ohne Abzug fällig.
Bei längerfristigen Arbeiten hat CNCfinity das Recht, in
angemessenen Abständen Zwischenrechnungen zu erteilen.
6.1. Ist Zahlung mittels Akkreditiv
vereinbart, hat der Kunde CNCfinity spätestens einen Monat vor
dem vorgesehenen Liefertermin ein von einer deutschen
Kreditinstitut bestätigtes, unwiderrufliches Akkreditiv
vorzulegen.
6.2. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem
Kunden nur zu, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Eine Aufrechnung von Seiten des Kunden ist nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
zulässig.
6.3. Tritt beim Kunden eine
Vermögensverschlechterung ein, die Zweifel an seiner
Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit begründet,
insbesondere bei Wechsel- und Scheckprotesten, erheblichem
Zahlungsverzug, Zahlungsrückständen aus anderen
Lieferungen oder schleppender Zahlungsweise, ist CNCfinity
vorbehaltlich der ihr sonst zustehenden Rechte berechtigt,
Vorauskasse oder Sicherheit zu verlangen und ihre Leistungen
bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
zurückzubehalten, sowie bei mangelnder Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten. In jedem dieser Fälle werden sämtliche
Ansprüche von CNCfinity aus dem Vertragsverhältnis sofort
fällig. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Zahlungsrückstand
nicht zu vertreten hat.
7. Haftung
7.1. Soweit sich nachstehend nichts anderes
ergibt, sind über die Gewährleistungsrechte hinausgehende
Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen –
ausgeschlossen.
CNCfinity haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere nicht für
entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die
Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines
Organs, Mitarbeiters, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von
CNCfinity beruht oder soweit sich eine Ersatzpflicht aus dem
Produkthaftungsgesetz ergibt. Sie gilt auch nicht bei Schäden
an Leben, Körper oder Gesundheit.
Sofern CNCfinity fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine
vertragwesentliche Pflicht verletzen sollte, ist ihre
Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt.
7.2. Der Kunde wird auf die Möglichkeit von
Datenverlust durch technisches Versagen und das daraus
entstehende Erfordernis einer täglichen Datensicherung
ausdrücklich hingewiesen. Hierzu stehen heute geeignete
technische Hilfsmittel zur Verfügung. Bei der Verarbeitung von
Daten handelt ein Kunde regelmäßig grob fahrlässig, wenn er
diese tägliche Sicherung unterlässt. Eine Haftung von CNCfinity
ist auf den Wiederherstellungsaufwand bei Vorliegen von
Sicherungskopien beschränkt. Kann der Kunde schuldhaft keine
zur Wiederherstellung der Daten notwendige Sicherungskopie
beibringen, ist CNCfinity von der Haftung vollständig
freigestellt.
7.3. Nach dem heutigen Stand der Technik ist
es möglich, dass auch Originaldatenträger der
Softwarehersteller von so genannten Computerviren befallen
sind. CNCfinity sichert zu, alle nötige Sorgfalt darauf zu
verwenden, dass Kundengeräte nicht auf diesem Wege mit
derartigen Computerviren infiziert werden. Es ist jedoch nach
dem heutigen Wissensstand nicht möglich, alle Mutationen dieser
Viren zu erkennen und zu bekämpfen. Sollte dennoch ein
Computervirus nachweislich durch einen von oder für CNCfinity
zur Verfügung gestellten Datenträger auf ein Kundengerät
übertragen worden sein, so haftet CNCfinity auch dafür nur im
Rahmen vorstehender Ziff. 7.1..
8. Datenverarbeitung
CNCfinity weist ihre Kunden darauf hin, daß sie die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Abwicklung von Verträgen erhaltenen Kundendaten im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen speichert und verarbeitet. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht bzw. nur dann, wenn CNCfinity hierzu rechtlich verpflichtet ist.
9. Schlußbestimmungen
9.1. Sollte CNCfinity im Einzelfall Rechte aus
diesem (oder einem gleichartigen) Vertrag nicht ausüben, liegt
darin kein grundsätzlicher Verzicht.
9.2. Wenn ein Kunde gegen seine sich aus dem
mit CNCfinity geschlossenen Vertrag, oder diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ergebenden
Pflichten verstößt, behält CNCfinity sich ausdrücklich vor,
jegliche weiteren Leistungen an diesen Kunden abzulehnen und
bestehende Verträge aus wichtigem Grund mit, oder je nach
Schwere des Vertragsverstoßes auch ohne Einhaltung einer Frist
zu kündigen.
9.3. Ist der Kunde Kaufmann oder hat er keinen
allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, so gilt als
Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden
Verpflichtungen Nettetal als vereinbart.
9.4. Soweit nicht ausdrücklich anders
vereinbart, unterliegen sämtliche von und mit
CNCfinity geschlossenen Verträge dem deutschen materiellen
Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts und des deutschen
internationalen Privatrechts.
